Einreichplanung
Alle für die baubehördliche Bewilligung erforderlichen Erhebungen, Verhandlungen mit den zuständigen Behörden, Pläne und Schriftstücke auf der Grundlage eines Entwurfes, soweit dieser nicht von Sonderfachleuten zu erbringen ist. Die Behörde prüft aufgrund der Einreichpläne das Bauvorhaben auf die technische und rechtliche Zuverlässigkeit.
Gerne bieten wir Ihnen unsere Gesamt (komplette Einreichung)- oder Teildienstleistung an. Wir freuen uns Ihnen nähere Informationen geben zu dürfen.
In Zusammenarbeit mit befugten Sachverständigen beraten wir Sie gerne umfassend.
Weitere Informationen:
- Die Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure sind auf Grund ihrer Befugnisse in allen Zweigen ihres Fachgebietes berechtigt:
- Verfassung von Projekten, Plänen, Leistungsverzeichnissen
- laufende Überwachung und Leitung von Bauprojekten
- Abrechnung und Abnahme
- Beratung, fachmännische Untersuchung und Überprüfung von Bauprojekten
- Abgabe von Gutachten, Schätzungen und Berechnungen
- berufsbedingte Vertretung von Parteien vor Behörden und öffentlichen rechtlichen Körperschaften
Aufgrund von neuartigen oder komplexen Lösungen werden für die Ausführung Detailzeichnungen notwendig. Bei einfachen Aufgaben kann unter Umständen nach den Einreichplänen gebaut werden. Als Ausführungs- oder Detailzeichnungen versteht man die baureife Durcharbeitung der behördlich genehmigten Pläne mit den erforderlichen Maßen, Ansichten, Schnitten und konstruktiven Angaben in einem geeignetem Maßstab.
Die Summe aller Grundrißflächen in einer Grundrißebene (Keller-, Erd-, Ober- und Dachgeschoße) inklusive aller Wände. Bruttogrundrißfläche = Nettogrundrißfläche + Taragrundrißfläche
Aufgrund von positiv ausgefallener Vorgesprächen von Bauherr und Behörde entstehen die Entwurfspläne. Die Entwurfspläne enthalten die Lösung der Bauaufgabe ohne grundsätzliche Änderung die Einreichpläne gezeichnet werden können.
Kostenberechnugen und Schätzungen je nach Baufortschritt. Die Aufstellung und Aufgliederung der Leistungsverzeichnisse und der Massenberechnungen der Fachleute liefern die Kostenberechnungsgrundlage. Falls erforderlich werden auch Schätzungen der Herstellungskosten aufgrund der ortsüblichen Richtpreise durchgeführt.
Die Überwachung der Bauwerksherstellung betreffend des Entwurfs und der Gestaltung sowie die Klärung von Einzelheiten von der Planung bis zur Abnahme des Bauwerks nach Fertigstellung. Falls die Bauleitung von einer Baufirma oder anderen Fachleuten durchgeführt wird, kann der Entwurfsarchitekt beauftragt werden, im Bau auftretende Probleme im Einklang mit dem Entwurf zu bringen.
Die Nettogrundrißfläche ist die Summe aller nutzbaren Grundrißflächen zwischen den Wandoberflächen und sonstigen aufgehenden Bauteilen einer Grundrißebene. Die Errechung erfolgt aus den lichten Fertigungsmaßen. Weiters wird unterschieden zwischen: Nutz-, Versorgungs-, Entsorgungs- und Verkehrsflächen. Zu dieser Fläche zählen auch Grundrißflächen von Aufzugsschächten, begehbare Schächte, betriebstechnische Anlagen, mobilen Wandelementen und Einbaukästen, freistehender Rohre, Leitungen und dgl., Wandöffnungen (lichte Höhe größer 2m - nicht jedoch Türöffnungen); Flächen mit einer geringeren lichten Höhe als 1,5m sind gesondert auszuweisen. Als Ver- und Entsorgungsfläche wird die Fläche bezeichnet, welche für Versorgung mit Wasser und Energie, Heizung, Klima, Lüftung, Beleuchtung, Nachrichtenübermittlung, Abwasserbeseitigung, Müllbeseitigung und Müllverbrennung, Aufzugs- und Fördertechnik und sonstige Betriebstechnik benötigt wird. Die Verkehrsfläche bezeichnet jenen Teil der Nettogrundrißfläche der allgemein zugänglich ist, und der Benützung der baulichen Anlage dient (Podeste, Gänge, Rampen, Eingangshallen, Fahrtreppen, Stiegenläufe).
Die örtliche Bauaufsicht umfasst im allgemeinen folgende Leistungen:
- örtliche Überwachung der Herstellung des Bauwerks
- die örtliche Koordinierung aller Lieferungen und Leistungen
- die Überwachung auf Übereinstimmung mit den Planunterlagen
- Angaben und Vorgaben des Architekten
- Einhaltung der technischen Regeln und behördlichen Vorschriften
- Verhandlungstätigkeit mit den ausführenden Unternehmen
- Abnahme von Teilleistungen
- Kontrolle für die Abrechnung erforderliche Aufmessungen
- Führung des Baubuches
- Prüfung aller Rechnungen auf Richtigkeit und Vertragsmäßigkeit
- Schlußabnahme des Bauwerkes unmittelbar nach Fertigstellung im Einvernehmen der Oberleitung
- örtliche Vertretung der Bauherrn Interessen
- keine Obliegenheit der Bauführung
Der Vorentwurf ist ein grundsätzlicher Lösungsvorschlag nach dem vom Auftraggeber bekanntgegebenen Raum- und Funktionsprogramm. Im Regelfall weisen die Skizzen einen Maßstab von 1:200 auf. Weiters beinhaltet ein Vorentwurf oft eine überschlägige Baukostenschätzung. Aufgrund des Vorentwurfs werden auch Probleme aufgezeigt und eine Diskussionsgrundlage für den Bauherrn und die Behörden geschaffen.